Voraussetzungen
zum Betrieb eines Klasse 4 Lasersystems
Die Berufsgenossenschaft sagt hierzu
Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klasse 4 ist gemäß §5 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) ein Laserschutzbeauftragter schriftlich zu benennen.
Dieser muss die zum Betrieb der Lasereinrichtung die notwendige Sachkenntnis nachweisen.
Dazu gehören u.a. die folgenden Kenntnisse:
- Physikalische Größen und Eigenschaften der Laserstrahlung
- Biologische Wirkung von Laserstrahlung
- Lasersicherheit und -schutz – Direkte Gefährdungen
- Lasersicherheit und -schutz – Indirekte Gefährdungen
- Praxis Lasersicherheit: Beispielhafte Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
- Rechtliche Grundlagen und Regeln der Technik
- Aufgaben und Verantwortung des LSB im Betrieb
Die Kenntnisse werden in entsprechenden Seminaren vermittelt und attestiert.
Hierzu gibt es unterschiedliche Anbieter die über das gesamte Bundesgebiet tätig sind.
Schutzkleidung für Augen und Hände sind ebenfalls Vorraussetzung für den sicheren Betrieb von Laserstrahlung.
Das Gerät muss vor der ersten Inbetriebnahme bei der für den Arbeitsschutz zuständigen
Behörde (z. B. Gewerbeaufsicht) angemeldet werden.